Für Arbeitssuchende
Überstunden oder Überzeit: Was der Unterschied für deinen Lohn bedeutet
Überstunden sind Stunden über deine vereinbarte Arbeitszeit hinaus, Überzeit sind Stunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Der Unterschied entscheidet über dein Geld: Bei Überstunden darf der Zuschlag von 25 Prozent schriftlich wegbedungen werden, bei Überzeit nicht.
Der Unterschied in einem Satz
Beide Begriffe meinen Mehrarbeit, aber sie stammen aus zwei verschiedenen Gesetzen — und genau daraus folgt alles andere. Überstunden regelt das Obligationenrecht, Überzeit das Arbeitsgesetz.
- Überstunden sind die Stunden, die über den Umfang hinausgehen, der in deinem Vertrag verabredet, üblich oder in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 321c OR). Wenn du 40 Stunden vereinbart hast und 43 arbeitest, sind das drei Überstunden.
- Überzeit sind die Stunden über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 12 ArG). Die liegt je nach Tätigkeit bei 45 oder 50 Stunden — unabhängig davon, was in deinem Vertrag steht.
Wer 40 Stunden vereinbart hat und 47 arbeitet, leistet also beides: fünf Überstunden bis zur gesetzlichen Grenze von 45 Stunden und zwei Stunden Überzeit darüber. Für die zwei Stunden gelten strengere Regeln.
45 oder 50 Stunden: Welche Grenze für dich gilt
Das Arbeitsgesetz kennt zwei wöchentliche Höchstarbeitszeiten, und die Zuordnung hängt an deiner Tätigkeit, nicht an deinem Pensum (Art. 9 Abs. 1 ArG):
Arbeitest du in einem Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Personen, für die die längere Höchstarbeitszeit gilt, dann gilt sie auch für dich (Art. 9 Abs. 5 ArG). Für bestimmte Gruppen kann die Grenze zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, wenn sie im Jahresdurchschnitt eingehalten wird (Abs. 3).
Wie viel Überzeit überhaupt erlaubt ist
Überzeit ist die Ausnahme, nicht der Normalfall. Das Gesetz zählt abschliessend auf, wann die Höchstarbeitszeit überschritten werden darf: bei Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten sowie zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen (Art. 12 Abs. 1 ArG).
Dazu kommen harte Obergrenzen. Pro Tag darf die Überzeit zwei Stunden nicht überschreiten — ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Und im Kalenderjahr gilt (Art. 12 Abs. 2 ArG):
Diese Grenzen sind keine Zielwerte, sondern Decken. Wer sie regelmässig ausschöpft, sollte das mit dem Arbeitgeber besprechen — und nachrechnen, ob die Stunden korrekt erfasst und abgegolten werden.
Der Zuschlag: wo er verhandelbar ist und wo nicht
Hier liegt der Unterschied, der dich am meisten kostet oder einbringt. Für beide Arten von Mehrarbeit nennt das Gesetz einen Zuschlag von einem Viertel beziehungsweise 25 Prozent — aber nur bei einer der beiden ist er zwingend.
Bei Überstunden schuldet der Arbeitgeber Lohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel — „ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt“ (Art. 321c Abs. 3 OR). Dieser Halbsatz ist entscheidend: Steht in deinem Arbeitsvertrag, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden, ist das zulässig. Ohne schriftliche Abrede gilt der Zuschlag.
Bei Überzeit ist der Zuschlag von wenigstens 25 Prozent gesetzlich vorgeschrieben und nicht wegbedingbar. Nur eine Ausnahme gibt es: Wird die Überzeit im Einverständnis mit dir innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Diese Sonderregel wird oft übersehen. Wer im Büro arbeitet, bekommt den gesetzlichen Zuschlag also erst ab der 61. Überzeitstunde im Jahr — für alle Stunden davor nur den normalen Lohn, sofern nichts Besseres vereinbart ist.
Ausgleich durch Freizeit statt Geld
Beide Gesetze erlauben, Mehrarbeit mit Freizeit abzugelten statt mit Geld — und beide knüpfen das an dieselbe Bedingung: dein Einverständnis.
Bei Überstunden kann der Arbeitgeber sie im Einverständnis mit dir innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen (Art. 321c Abs. 2 OR). Bei Überzeit gilt dasselbe, hier spricht das Gesetz von Freizeit „von gleicher Dauer“ (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Wichtig ist das Wort Einverständnis: Der Arbeitgeber kann dir den Freizeitausgleich nicht einseitig vorschreiben. Umgekehrt kannst du ihn auch nicht verlangen, wenn der Arbeitgeber auszahlen will. Es braucht eine Verständigung — und die hältst du am besten schriftlich fest.
Was du konkret prüfen solltest
Bevor du über Mehrarbeit verhandelst, lohnt sich ein Blick auf drei Punkte. Sie entscheiden gemeinsam, was dir zusteht.
- Deine vereinbarte Wochenarbeitszeit. Sie bestimmt, ab welcher Stunde Überstunden beginnen — und wie weit es noch bis zur gesetzlichen Grenze ist.
- Deine Tätigkeit. Sie entscheidet, ob für dich 45 oder 50 Stunden gelten und ob die 60-Stunden-Regel für Büropersonal auf dich zutrifft.
- Der Wortlaut deines Vertrags. Eine schriftliche Abrede kann den Überstundenzuschlag ausschliessen, den Überzeitzuschlag nicht. Prüf auch, ob ein Gesamtarbeitsvertrag gilt — er kann günstigere Regeln enthalten.
Und führ deine Stunden selbst mit. Wer am Jahresende belegen kann, wie viele Stunden wann angefallen sind, verhandelt aus einer anderen Position — und erkennt rechtzeitig, wenn die gesetzlichen Obergrenzen in Sicht kommen.
Häufige Fragen
- Kann mein Arbeitgeber den Überstundenzuschlag streichen?
- Ja, aber nur schriftlich oder durch einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (Art. 321c Abs. 3 OR). Ohne solche Abrede schuldet er Lohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel.
- Kann er auch den Überzeitzuschlag streichen?
- Nein. Der Zuschlag von wenigstens 25 Prozent nach Art. 13 Abs. 1 ArG ist zwingend. Er entfällt nur, wenn die Überzeit in deinem Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen wird.
- Wie viele Überstunden muss ich leisten?
- So viele, wie du zu leisten vermagst und wie es dir nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c Abs. 1 OR). Für Überzeit gelten zusätzlich die Grenzen von zwei Stunden pro Tag und 170 beziehungsweise 140 Stunden im Kalenderjahr.
- Warum bekomme ich als Büroangestellter keinen Zuschlag?
- Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt der gesetzliche Zuschlag erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG).
- Zählt Mehrarbeit bei Teilzeit auch als Überzeit?
- Nur, wenn du die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche überschreitest. Bis dahin ist Mehrarbeit bei Teilzeit Überstundenarbeit nach Art. 321c OR.
Quellen
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