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Kündigungsfrist in der Schweiz: Fristen, Termine und Kündigungsschutz

13 Min. Lesezeit · Veröffentlicht am 30. September 2026

Ohne andere Abmachung gilt in der Schweiz nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monaten vom zweiten bis zum neunten und drei Monaten ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf ein Monatsende. In der Probezeit sind es sieben Tage. Eine schriftliche Abmachung oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann andere Fristen festlegen.

Welche Kündigungsfristen gelten in der Schweiz?

Die Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen dem Eintreffen einer Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse regelt sie Art. 335c OR. Ohne andere Abmachung hängt sie nach der Probezeit davon ab, im wievielten Dienstjahr du bist:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
1 bis 3 Monatebeträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit, je nach Dienstjahr und jeweils auf das Ende eines Monats.Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 335c Abs. 1 – Stand 1. Januar 2026

Das Arbeitsverhältnis endet jeweils auf ein Monatsende (Art. 335c Abs. 1 OR). Welches Dienstjahr zählt, entscheidet der Tag, an dem die Kündigung eintrifft: Kommt sie noch im ersten Dienstjahr an, gilt ein Monat, auch wenn die Frist erst im zweiten Dienstjahr abläuft. Dasselbe gilt beim Übergang vom neunten ins zehnte Dienstjahr. Dein Vertrag kann statt des Monatsendes auch einen anderen Endtermin festlegen (SECO).

Andere Fristen sind möglich, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder in einem Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) stehen. Kürzer als einen Monat darf die Frist nur ein GAV machen, und nur im ersten Dienstjahr (Art. 335c Abs. 2 OR). Für dich und deinen Arbeitgeber muss sie gleich lang sein; widersprechen sich die Abmachungen, gilt für beide die längere (Art. 335a Abs. 1 OR). Hat dein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder das angekündigt, darf für dich eine kürzere Frist vereinbart werden (Art. 335a Abs. 2 OR). Welche GAV allgemeinverbindlich erklärt sind, zeigt die Übersicht des SECO. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen bei Bund, Kantonen und Gemeinden bleiben deren eigene Vorschriften vorbehalten (Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR).

Bis wann muss deine Kündigung eintreffen?

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die andere Seite sie erhalten hat. Bei einem Brief zählt der Tag, an dem die Post ihn zustellt; das Datum des Poststempels ist nicht massgebend. Den Zugang muss beweisen, wer kündigt (SECO).

Ein Beispiel des SECO: Im dritten Dienstjahr gilt die gesetzliche Frist von zwei Monaten. Willst du dein Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember beenden, muss deine Kündigung spätestens am 31. Oktober bei deinem Arbeitgeber eintreffen.

Aus Beweisgründen empfiehlt das SECO einen eingeschriebenen Brief oder die persönliche Übergabe gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung. Kann die Post einen eingeschriebenen Brief nicht zustellen, gilt er laut Bundesgericht in der Regel am Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Weil es dazu auch eine andere Rechtsmeinung gibt, rät das SECO, so früh abzuschicken, dass auch die siebentägige Abholfrist noch eingehalten ist. Schickt dir dein Arbeitgeber die Kündigung per Post, während du bekanntermassen in den Ferien bist, wird sie laut Bundesgericht erst nach deiner Rückkehr wirksam, ausser du bist zu Hause geblieben oder hast dir die Post nachsenden lassen.

Eine mündliche Kündigung reicht, ausser Arbeitsvertrag, GAV oder NAV verlangen die Schriftform; sie gilt ab dem Moment, in dem sie ausgesprochen wird (SECO). Einen Grund musst du nicht angeben; verlangt die andere Seite eine Begründung, muss sie schriftlich erfolgen (Art. 335 Abs. 2 OR). Für ein Kündigungsschreiben nennt ch.ch diese Mindestangaben und stellt eine Vorlage bereit:

  • Namen und Adressen von dir und deinem Arbeitgeber
  • den Arbeitsvertrag, den du kündigst, mit seinem Datum
  • das Datum, auf das das Arbeitsverhältnis enden soll
  • Datum und Unterschrift

Was gilt in der Probezeit?

Ohne andere Abmachung ist die Probezeit der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; in dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von sieben Tagen auf jeden beliebigen Tag kündigen (Art. 335b OR).

7 Tagebeträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit; gezählt werden Kalendertage.Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 335b Abs. 1 – Stand 1. Januar 2026; SECO, FAQ zu Kündigung, abgerufen am 30.09.2026

Mit einer schriftlichen Abmachung, einem NAV oder einem GAV lässt sich die Probezeit weglassen oder auf höchstens drei Monate verlängern (Art. 335b Abs. 2 OR). Ist mehr vereinbart, gelten trotzdem nur drei Monate. Auch die Frist von sieben Tagen lässt sich so ändern, und die Probezeit muss für beide Seiten gleich lang sein (SECO).

Die Kündigung muss noch während der Probezeit bei der anderen Seite eintreffen; die sieben Tage dürfen danach ablaufen (SECO). Fällt ein Teil der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht aus, verlängert sie sich entsprechend (Art. 335b Abs. 3 OR), laut SECO auch über drei Monate hinaus.

Die Sperrfristen bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gelten erst nach Ablauf der Probezeit (Art. 336c Abs. 1 OR). In der Probezeit kann dir deshalb auch gekündigt werden, wenn du krankgeschrieben oder schwanger bist (ch.ch).

Wann darf dir nicht gekündigt werden?

Sperrfristen sind Zeiträume, in denen dir dein Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen darf (Art. 336c OR). Die wichtigsten betreffen diese Fälle:

  • Krankheit oder Unfall: wenn du ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig bist, im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, vom 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen.
  • Schwangerschaft: während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
  • Militär-, Zivil- oder Schutzdienst: während des obligatorischen schweizerischen Dienstes und, wenn er mehr als elf Tage dauert, je vier Wochen davor und danach.
  • Betreuungsurlaub: solange du Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigten Kindes hast, höchstens sechs Monate ab Beginn der Rahmenfrist.
30 / 90 / 180 Tagedauert die Sperrfrist bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall höchstens: im 1. Dienstjahr, vom 2. bis 5. und ab dem 6. Dienstjahr.Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 336c Abs. 1 Bst. b – Stand 1. Januar 2026

Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig; dein Arbeitgeber muss danach neu kündigen. Hat er vorher gekündigt und ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, wird sie während der Sperrfrist unterbrochen und läuft erst danach weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Gilt das Monatsende als Endtermin, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR). Ob du in dieser Zeit Lohn oder Versicherungsleistungen erhältst, richtet sich nach den Regeln zur Lohnfortzahlung (Art. 324a OR).

Gerechnet wird laut SECO vom Endtermin rückwärts. Trifft die Kündigung am 16. September ein und beträgt die Frist zwei Monate, umfasst sie den 1. Oktober bis 30. November. Eine Krankheit Ende September fällt davor und verlängert nichts. Bist du vom 21. bis 28. November krank, verlängert sich die Frist um diese Tage, und das Arbeitsverhältnis endet erst am 31. Dezember.

Die Sperrfristen schützen dich nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigst du selbst oder löst ihr das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf, kannst du dich nicht auf sie berufen (SECO); du darfst also auch während einer Krankschreibung kündigen. Kündigt dir dein Arbeitgeber, solange du Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils hast, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage (Art. 335c Abs. 3 OR). Bist du unsicher, ob ein Kündigungsschutz gilt, teile deinem Arbeitgeber sofort per Einschreiben mit, dass du weiterarbeiten willst (arbeit.swiss).

Was gilt bei missbräuchlicher und fristloser Kündigung?

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem unzulässigen Motiv erfolgt; die wichtigsten Fälle zählt Art. 336 OR auf. Grundsätzlich gilt im Schweizer Arbeitsrecht die Kündigungsfreiheit (Art. 335 Abs. 1 OR). Missbräuchlich ist unter anderem eine Kündigung

  • wegen einer Eigenschaft, die zu deiner Persönlichkeit gehört, etwa Nationalität oder Religionszugehörigkeit, ausser sie hängt mit dem Arbeitsverhältnis zusammen oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich
  • weil du ein verfassungsmässiges Recht ausübst, etwa die Meinungsäusserungsfreiheit, ausser du verletzt damit eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigst die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich
  • nur um zu verhindern, dass dir Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen
  • weil du nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machst (sogenannte Rachekündigung)
  • weil du schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leistest oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllst
  • weil du einem Arbeitnehmerverband angehörst oder dich rechtmässig gewerkschaftlich betätigst

Die Aufzählung ist nicht abschliessend; die Gerichte haben weitere Fälle als missbräuchlich eingestuft (SECO). Das gilt auch in der Probezeit. Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem; du hast aber Anspruch auf eine Entschädigung (Rechtsratgeber des Bundes, Art. 336a Abs. 1 OR). Dafür musst du bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben und innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Klage einreichen, sonst verfällt der Anspruch (Art. 336b OR).

6 Monatslöhnebeträgt die Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung höchstens; das Gericht legt sie nach den Umständen fest.Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 336a Abs. 2 – Stand 1. Januar 2026

Fristlos kündigen dürfen beide Seiten nur aus wichtigen Gründen, also wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist; auf Verlangen muss die fristlose Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 337 OR). Eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeit, etwa wegen Krankheit, ist nie ein wichtiger Grund (Art. 337 Abs. 3 OR). Laut SECO rechtfertigen schwere Verfehlungen wie Straftaten am Arbeitsplatz eine fristlose Entlassung ohne vorherige Abmahnung, leichtere erst nach einer Abmahnung. Reagiert der Arbeitgeber nicht rasch, verliert er das Recht zur fristlosen Kündigung; nach der Gerichtspraxis hat er nach einem Vorfall in der Regel zwei bis drei Arbeitstage Zeit, grössere Unternehmen etwas länger.

Entlässt dich dein Arbeitgeber ohne wichtigen Grund fristlos, endet das Arbeitsverhältnis ebenfalls am Tag der Kündigung (SECO). Du hast aber Anspruch auf den Lohn, den du bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hättest, abzüglich dessen, was du dadurch einsparst, anderswo verdienst oder absichtlich zu verdienen unterlässt. Zusätzlich kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen festlegen (Art. 337c OR). Verlässt du selbst die Stelle ohne wichtigen Grund fristlos, hat dein Arbeitgeber Anspruch auf einen Viertel eines Monatslohns und auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d Abs. 1 OR).

Was gilt während der Kündigungsfrist?

Bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist gilt dein Arbeitsvertrag weiter; erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen daraus fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).

Ferien: Deine restlichen Ferien kannst du auch nach einer Kündigung noch beziehen; dein Arbeitgeber darf das nur bei einer betrieblichen Notlage verweigern (SECO). Solange das Arbeitsverhältnis läuft, darf er Ferien nicht mit Geld abgelten (Art. 329d Abs. 2 OR). Offene Ferien in der Kündigungsfrist zu beziehen, ist dir laut SECO zumutbar, wenn du selbst gekündigt hast. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber geht die Stellensuche vor; dann kommt es auf das Verhältnis zwischen Kündigungsfrist und offenen Ferientagen an, und bei kurzer Frist mit vielen offenen Tagen hast du Anspruch auf Auszahlung. Eine feste Verhältniszahl gibt es nicht. Von einem Tag auf den anderen darf dein Arbeitgeber Ferien auch in der Kündigungsfrist nicht anordnen.

Freistellung: Stellt dich dein Arbeitgeber frei, endet deine Arbeitsleistung sofort, den Lohn schuldet er dir aber bis zum Ende der Kündigungsfrist (KMU-Portal des SECO). Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnzahlung, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt (Art. 324 Abs. 1 OR). Verschiebt eine Sperrfrist das Ende länger hinaus, etwa bei einer Schwangerschaft, empfiehlt das SECO, deine Arbeit trotz Freistellung anzubieten, damit du den Lohn für die Verlängerung nicht verlierst.

Stellensuche und Zeugnis: Nach einer Kündigung muss dir dein Arbeitgeber die Zeit geben, die du für die Suche nach einer neuen Stelle brauchst (Art. 329 Abs. 3 OR). Für Vorstellungsgespräche nennt das SECO als Regel einen halben Arbeitstag pro Woche, soweit du ihn tatsächlich brauchst; den Bezug sprichst du mit dem Arbeitgeber ab. Ein Arbeitszeugnis kannst du jederzeit verlangen, auch schon während der Kündigungsfrist als Zwischenzeugnis. Auf Wunsch beschränkt es sich auf Art und Dauer der Anstellung (Art. 330a OR).

Arbeitslosenversicherung: Willst du später Arbeitslosenentschädigung beziehen, musst du schon vor dem Ende der Anstellung Arbeit suchen und deine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Laut arbeit.swiss gilt das ab dem Tag, an dem du von der Kündigung erfährst, höchstens aber für die letzten drei Monate vor dem Ende; sind deine Bemühungen vor der Anmeldung beim RAV ungenügend, wird die Zahl deiner Taggelder gekürzt. Kündigst du selbst, ohne dass dir eine neue Stelle zugesichert ist, gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, ausser das Bleiben war dir nicht zumutbar (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Dein Anspruch wird dann für eine gewisse Zeit eingestellt (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG).

31 bis 60 Tagedauert die Einstellung bei schwerem Verschulden, etwa wenn du ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle aufgibst, ohne dass dir eine neue zugesichert ist.Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02), Art. 45 Abs. 3 und 4 – Stand 1. August 2026

Nach einer Kündigung durch deinen Arbeitgeber gehst du am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Prüfe, an welchem Tag die Kündigung eingetroffen ist, in welchem Dienstjahr du bist und auf welches Monatsende das Arbeitsverhältnis endet.
  2. Bist du krank, verunfallt, schwanger oder im Militär- oder Zivildienst, prüfe die Sperrfristen. Im Zweifel teilst du deinem Arbeitgeber per Einschreiben mit, dass du weiterarbeiten willst.
  3. Verlange eine schriftliche Begründung, wenn du den Grund der Kündigung erfahren willst (Art. 335 Abs. 2 OR).
  4. Hältst du die Kündigung für missbräuchlich, erhebst du bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache (Art. 336b Abs. 1 OR).
  5. Beginne sofort mit der Stellensuche und bewahre alle Nachweise deiner Bewerbungen auf. Einen Überblick über aktuelle Stellen findest du auf jobmuni.ch.
  6. Melde dich beim RAV an, online über Job-Room oder persönlich. Das geht schon während der Kündigungsfrist und muss spätestens am ersten Tag geschehen, für den du Arbeitslosenentschädigung beanspruchst (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
  7. Verlange ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung (Art. 330a OR).

Häufige Fragen

Kann ich meine Kündigungsfrist verkürzen?
Nur mit dem Einverständnis deines Arbeitgebers. Eine andere Frist lässt sich schriftlich vereinbaren, unter einen Monat aber nur per GAV im ersten Dienstjahr (Art. 335c Abs. 2 OR); zudem könnt ihr das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen früher auflösen (SECO). Verlässt du die Stelle ohne wichtigen Grund vorzeitig, hat dein Arbeitgeber Anspruch auf einen Viertel eines Monatslohns und auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d Abs. 1 OR). Verzichtest du bei einer vorzeitigen Auflösung zulasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn, wird dein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AVIG).
Verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn ich krank werde?
Nur wenn dein Arbeitgeber gekündigt hat, die Probezeit vorbei ist und du ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig wirst. Dann wird die Frist während der Sperrfrist unterbrochen, die je nach Dienstjahr höchstens 30, 90 oder 180 Tage dauert; gilt das Monatsende als Endtermin, verschiebt sich das Ende auf das nächste Monatsende (Art. 336c OR). Hast du selbst gekündigt, kannst du dich nicht auf eine Sperrfrist berufen, und die Frist läuft normal weiter (SECO).
Gilt beim befristeten Vertrag eine Kündigungsfrist?
In der Regel nicht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet am vereinbarten Datum, ohne dass jemand kündigen muss (Art. 334 Abs. 1 OR). Vorzeitig kündigen kannst du nur aus wichtigen Gründen oder wenn der Vertrag eine Kündigung ausdrücklich vorsieht (ch.ch). Läuft das Arbeitsverhältnis nach dem Enddatum stillschweigend weiter, gilt es als unbefristet (Art. 334 Abs. 2 OR), und es gelten die normalen Kündigungsfristen.
Bekomme ich Arbeitslosenentschädigung, wenn ich selbst kündige?
Grundsätzlich ja, wenn du die übrigen Voraussetzungen erfüllst, unter anderem mindestens zwölf Monate Beitragszeit in den zwei Jahren vor der Anmeldung (Art. 9 und 13 AVIG). Kündigst du ohne zugesicherte neue Stelle, gilt die Arbeitslosigkeit aber als selbstverschuldet, ausser das Bleiben an der Stelle war dir nicht zumutbar (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Dann stellt die Arbeitslosenkasse deinen Anspruch ein, bei schwerem Verschulden während 31 bis 60 Tagen (Art. 30 AVIG, Art. 45 AVIV). Die Einstelltage werden an die Höchstzahl deiner Taggelder angerechnet (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
Gelten diese Regeln auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger?
Arbeitest du gewöhnlich in der Schweiz, untersteht dein Arbeitsvertrag Schweizer Recht, ausser ihr habt das Recht deines Wohnstaats gewählt (Art. 121 Abs. 1 und 3 IPRG). Dann gelten auch für dich die Kündigungsfristen des Obligationenrechts. Wirst du arbeitslos, beziehst du die Arbeitslosenentschädigung in der Regel in deinem Wohnstaat nach den dort geltenden Vorschriften (arbeit.swiss).

Quellen

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