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Ferienanspruch in der Schweiz: wie viele Ferien dir zustehen

10 Min. Lesezeit · Veröffentlicht am 30. September 2026

In der Schweiz stehen dir pro Dienstjahr mindestens vier Wochen bezahlte Ferien zu, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (Art. 329a OR). Das gilt auch bei Teilzeit. Mindestens zwei Wochen müssen zusammenhängen, den Zeitpunkt legt der Arbeitgeber mit Rücksicht auf deine Wünsche fest. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien grundsätzlich nicht ausbezahlt werden.

Wie viele Ferien stehen dir in der Schweiz zu?

Der Ferienanspruch ist die Zahl bezahlter Ferienwochen, die dir pro Dienstjahr, also pro Jahr deiner Anstellung, zustehen. Das Minimum steht in Art. 329a des Obligationenrechts (OR):

  • Bis zum 20. Geburtstag: mindestens fünf Wochen pro Dienstjahr. Das Gesetz spricht vom «vollendeten 20. Altersjahr».
  • Ab dem 20. Geburtstag: mindestens vier Wochen pro Dienstjahr.
  • Lernende: bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen pro Lehrjahr (Art. 345a Abs. 3 OR).
  • Teilzeit: dieselbe Zahl Ferienwochen wie bei Vollzeit, unabhängig vom Pensum (ch.ch). Arbeitest du drei Tage pro Woche, entsprechen vier Wochen Ferien zwölf Arbeitstagen.
4 WochenFerien pro Dienstjahr sind das gesetzliche Minimum; bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es mindestens 5 Wochen.Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 329a Abs. 1, Fassung 2026

Dieses Minimum ist zwingend. Ein Arbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) darf davon nicht zu deinen Ungunsten abweichen (Art. 362 OR). Laut Bundesamt für Statistik gewähren zahlreiche Unternehmen und Gesamtarbeitsverträge Arbeitnehmenden ab 50 Jahren mindestens fünf Wochen. Was für dich gilt, steht in deinem Arbeitsvertrag und, falls einer gilt, im GAV deiner Branche.

5,0 WochenFerien pro Jahr hatten Vollzeitangestellte zwischen 20 und 49 Jahren 2025 laut Arbeitsvertrag im Durchschnitt.Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), Daten 2025, veröffentlicht am 21. Mai 2026

Dauert deine Anstellung kein ganzes Dienstjahr, etwa weil sie nach einigen Monaten endet, stehen dir die Ferien anteilig zu (Art. 329a Abs. 3 OR). So rechnest du den Anspruch aus:

  1. Nimm die Ferienwochen aus deinem Arbeitsvertrag oder GAV, mindestens aber das gesetzliche Minimum.
  2. Rechne sie in Arbeitstage um: Ferienwochen mal Arbeitstage pro Woche. Vier Wochen bei einer Fünftagewoche ergeben 20 Tage.
  3. Teile durch zwölf und nimm das Ergebnis mal die Monate, die du im Dienstjahr angestellt warst. Bei 20 Tagen und sechs Monaten sind das 10 Ferientage.

Arbeitest du als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz, gelten für dich dieselben Regeln, sofern dein Arbeitsvertrag Schweizer Recht untersteht. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn du gewöhnlich in der Schweiz arbeitest (Art. 121 Abs. 1 IPRG). Der Vertrag kann aber auch das Recht des Staates wählen, in dem du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast (Art. 121 Abs. 3 IPRG). Prüfe deshalb, welches Recht dein Arbeitsvertrag nennt.

Wann darf der Arbeitgeber deine Ferien kürzen?

Eine Ferienkürzung ist eine Verringerung deines Ferienanspruchs, weil du im Dienstjahr längere Zeit an der Arbeit verhindert warst. Ob und wie stark der Arbeitgeber kürzen darf, hängt vom Grund der Abwesenheit ab (Art. 329b OR):

  • Eigenes Verschulden: Fehlst du durch eigenes Verschulden im Dienstjahr insgesamt mehr als einen Monat, darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen (Abs. 1).
  • Krankheit, Unfall, gesetzliche Pflichten, öffentliches Amt oder Jugendurlaub: Ohne dein Verschulden ist bei einer Abwesenheit von insgesamt höchstens einem Monat im Dienstjahr keine Kürzung erlaubt (Abs. 2). Nach der Übersicht des SECO ist eine Kürzung erst ab zwei vollen Monaten zulässig; für den ersten Monat darf nicht gekürzt werden.
  • Schwangerschaft: Bis zu zwei Monate Abwesenheit wegen Schwangerschaft führen zu keiner Kürzung (Abs. 3 Bst. a). Nach derselben Übersicht ist eine Kürzung erst ab drei vollen Monaten zulässig; für die ersten beiden Monate darf nicht gekürzt werden.
  • Mutterschaftsurlaub und weitere Urlaube: Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Urlaub beim Tod der Mutter, Betreuungsurlaub für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind und Adoptionsurlaub führen zu keiner Kürzung (Abs. 3 Bst. b bis e).
1/12deines Jahresanspruchs darf der Arbeitgeber für jeden vollen Monat Abwesenheit abziehen, wenn du durch eigenes Verschulden im Dienstjahr insgesamt mehr als einen Monat gefehlt hast.Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 329b Abs. 1, Fassung 2026

Das SECO rechnet ein Beispiel mit dreieinhalb Monaten Abwesenheit im Dienstjahr vor. Zulässig sind dann drei Zwölftel Kürzung bei eigenem Verschulden, zwei Zwölftel bei Krankheit und ein Zwölftel bei Schwangerschaft. Bei vier Wochen Ferien und einer Fünftagewoche entspricht ein Zwölftel rund 1,7 Ferientagen.

Von den Regeln in Absatz 2 und 3 darf ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag abweichen, wenn die Lösung für dich im Ganzen mindestens gleichwertig ist (Art. 329b Abs. 4 OR). Dein Einzelarbeitsvertrag darf laut SECO nur abweichen, wenn die Abweichung durchwegs zu deinen Gunsten ausfällt, zum Beispiel mit dem Verzicht auf jede Kürzung bei unverschuldeter Abwesenheit.

Wer bestimmt, wann du Ferien nimmst?

Den Zeitpunkt deiner Ferien legt der Arbeitgeber fest. Er muss dabei auf deine Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR).

  • Zwei Wochen am Stück: Mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR). Wünschst du drei Wochen am Stück und sprechen keine konkreten betrieblichen Interessen dagegen, muss der Arbeitgeber sie laut SECO gewähren.
  • Frühzeitig festlegen: Laut SECO sind die Ferien in der Regel mindestens drei Monate im Voraus festzulegen. Eine kurzfristige Verschiebung bereits festgelegter Ferien musst du nur in Notfällen hinnehmen.
  • Betriebsferien: Der Arbeitgeber darf grundsätzlich anordnen, dass du deine Ferien während einer jährlichen Betriebsschliessung beziehst (SECO).
  • Schulpflichtige Kinder: Hast du Kinder im schulpflichtigen Alter, muss der Arbeitgeber auf die Schulferien Rücksicht nehmen (SECO).
  • Probezeit: Ob du in der Probezeit Ferien beziehen kannst, ist laut ch.ch nicht klar geregelt. Du musst dich dafür mit dem Arbeitgeber einigen.

Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR). Für Ferientage, die offen bleiben, gilt die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 128 Ziff. 3 OR):

5 Jahrenach Ablauf des Jahres, für das die Ferien hätten gewährt werden müssen, verjährt der Anspruch auf nicht bezogene Ferien.SECO, FAQ zu Ferien, aktualisiert am 4. Juni 2026; Obligationenrecht (OR), Art. 128 Ziff. 3, Fassung 2026

Welchen Lohn bekommst du während der Ferien?

Der Ferienlohn ist der Lohn für deine Ferienzeit: Der Arbeitgeber schuldet dir den gesamten Lohn, der auf die Ferien entfällt, und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn (Art. 329d Abs. 1 OR).

  • Zulagen: Arbeitest du regelmässig Schicht, gehören die Schichtzulagen zum Ferienlohn (SECO).
  • Variable Lohnteile: Besteht dein Lohn zum Beispiel aus Fixum und Provisionen, ist der Ferienlohn auch auf den variablen Teilen geschuldet. Massgebend ist laut SECO der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate oder einer anderen angemessenen Zeitspanne.
  • Kein Geld statt Ferien: Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Davon darf auch keine Vereinbarung abweichen (Art. 361 OR).
  • Arbeit für Dritte: Arbeitest du in den Ferien gegen Entgelt für jemand anderen und verletzt das die berechtigten Interessen deines Arbeitgebers, darf er den Ferienlohn verweigern oder bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen (Art. 329d Abs. 3 OR).

Bei Teilzeit mit unregelmässigem Pensum lässt die Gerichtspraxis laut SECO eine Ausnahme zu: Der Ferienlohn darf dann als Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt werden. Diese Entschädigung muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat stehen, als Prozentzahl oder als Frankenbetrag. Der Satz «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht. Fehlen die Angaben, riskiert der Arbeitgeber, die Ferien doppelt zu bezahlen.

8,33 %beträgt der Ferienzuschlag bei vier Wochen Ferien, gerechnet auf den Arbeitslohn pro Stunde; bei fünf Wochen sind es 10,64 %, bei sechs Wochen 13,04 %.SECO, Musterarbeitsvertrag für Haushaltsangestellte im Stundenlohn, Stand 1. Januar 2026

Die Prozentsätze stammen aus dem Musterarbeitsvertrag des SECO für Haushaltsangestellte im Stundenlohn. Welcher Prozentsatz für dich gilt, hängt von deinem Ferienanspruch ab. Prüfe auf deiner Lohnabrechnung, ob der Zuschlag separat ausgewiesen ist.

Was gilt bei Feiertagen und Krankheit in den Ferien?

Ein Feiertag, der in deine Ferien fällt, zählt nicht als Ferientag (ch.ch). Auch Ferientage, an denen du dich wegen Krankheit oder Unfall nicht erholen kannst, hast du weiter zugute (SECO). Für die Feiertage gilt:

  • 1. August: Der Bundesfeiertag ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt (Art. 110 Abs. 3 BV). Er ist nach Angaben des SECO der einzige Feiertag, der auch im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden muss.
  • Kantonale Feiertage: Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Neujahr, Auffahrt und Weihnachten sind in allen 26 Kantonen den Sonntagen gleichgestellt, der Karfreitag in allen ausser Tessin und Wallis. Das zeigt das Verzeichnis der kantonalen Feiertage des SECO (Stand 12. Dezember 2024). Kennt ein Kanton mehr Feiertage, als das Arbeitsgesetz zulässt, werden die zusätzlichen arbeitsrechtlich wie Werktage behandelt (SECO).
  • Lohn am Feiertag: Im Monatslohn wird dir für einen Feiertag kein Lohn abgezogen. Im Stundenlohn wird ein Feiertag nur bezahlt, wenn Einzelarbeitsvertrag oder GAV das ausdrücklich vorsehen (SECO).
  • Feiertag am Wochenende: Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, zum Beispiel einen Samstag oder Sonntag, hast du keinen Anspruch darauf, ihn während der Woche nachzuholen (ch.ch).
  • Grenzgänger: Die Kantone legen ihre Feiertage für ihr Kantonsgebiet fest (ch.ch). Als Grenzgängerin oder Grenzgänger richtest du dich deshalb nach den Feiertagen des Kantons, in dem du arbeitest.

Wirst du in den Ferien krank oder verunfallst du, hast du laut SECO Anspruch darauf, die betroffenen Ferientage nachzuholen, soweit die Krankheit oder der Unfall deine Erholung verhindert. Laut ch.ch musst du dafür ein Arztzeugnis vorweisen. Steht schon vor den Ferien fest, dass du dich nicht erholen kannst, hast du Anspruch darauf, die bereits festgelegten Ferien zu verschieben (SECO).

Was passiert mit deinen Ferien bei einer Kündigung?

Ferien in der Kündigungsfrist sind die offenen Ferientage, die du nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch beziehst. Laut SECO sollen sie wenn möglich als freie Tage bezogen werden; eine Abgeltung in Geld ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses nur in gewissen Fällen möglich.

  • Du willst deine Ferien beziehen: Du kannst verlangen, deine restlichen Ferientage in der Kündigungsfrist zu nehmen. Der Arbeitgeber darf das nur bei einer betrieblichen Notlage verweigern (SECO).
  • Du hast selbst gekündigt: Schickt dich der Arbeitgeber in die Ferien, ist dir der Bezug zumutbar (SECO).
  • Der Arbeitgeber hat gekündigt: Dann steht die Suche nach einer neuen Stelle im Vordergrund. Laut SECO kommt es auf das Verhältnis zwischen Kündigungsfrist und offenen Ferientagen an. Bei einer kurzen Frist und vielen offenen Ferientagen hast du Anspruch auf Auszahlung. Ist die Frist lang und sind es nur wenige Tage, ist dir der Bezug zumutbar. Eine feste Verhältniszahl lässt sich der Gerichtspraxis nicht entnehmen.
  • Keine Ferien von heute auf morgen: Auch in der Kündigungsfrist darf der Arbeitgeber Ferien nicht von einem Tag auf den anderen anordnen (SECO).
  • Zeit für Vorstellungsgespräche: Nach einer Kündigung muss dir der Arbeitgeber die Zeit für die Stellensuche freigeben (Art. 329 Abs. 3 OR). Als Regel nennt das SECO bei Bedarf einen halben Arbeitstag pro Woche; freizugeben ist nur die tatsächlich benötigte Zeit.

Verweigert der Arbeitgeber den Bezug wegen einer betrieblichen Notlage, kannst du mit ihm vereinbaren, dass er dir die restlichen Ferientage auszahlt (ch.ch). Weitere Fälle beschreibt das SECO in seinen Antworten zur Kündigung.

Suchst du nach einer Kündigung eine neue Stelle, findest du hier aktuelle Stellen.

Häufige Fragen

Wie viele Ferientage sind vier Wochen?
Bei einer Fünftagewoche sind vier Wochen 20 Arbeitstage und fünf Wochen 25 Arbeitstage. Arbeitest du Teilzeit, zählen deine Arbeitstage: Bei drei Arbeitstagen pro Woche entsprechen vier Wochen Ferien zwölf Tagen. Das Gesetz rechnet in Wochen pro Dienstjahr (Art. 329a OR).
Darf mein Arbeitgeber mir die Ferien auszahlen, statt sie zu gewähren?
Nicht, solange das Arbeitsverhältnis dauert (Art. 329d Abs. 2 OR); davon darf auch keine Vereinbarung abweichen (Art. 361 OR). Bei Teilzeit mit unregelmässigem Pensum lässt die Gerichtspraxis laut SECO eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn zu, wenn sie im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat steht. Endet das Arbeitsverhältnis, ist eine Auszahlung offener Ferien in gewissen Fällen möglich.
Wie hoch ist der Ferienzuschlag im Stundenlohn?
Das SECO rechnet in seinem Musterarbeitsvertrag für Haushaltsangestellte mit 8,33 % bei vier Wochen Ferien, 10,64 % bei fünf und 13,04 % bei sechs Wochen, jeweils auf den Arbeitslohn pro Stunde (Stand 1. Januar 2026). Zulässig ist eine solche Entschädigung laut SECO bei Teilzeit mit unregelmässigem Pensum, und sie muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein.
Verfallen Ferien, die ich nicht beziehe?
Der Anspruch auf nicht bezogene Ferien verjährt laut SECO nach fünf Jahren; die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, für das die Ferien hätten gewährt werden müssen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Gewährt werden sollen die Ferien in der Regel im laufenden Dienstjahr (Art. 329c Abs. 1 OR).
Wie viele Ferien haben Lernende?
Lernende haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr mindestens fünf Wochen Ferien (Art. 345a Abs. 3 OR). Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Zeit für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und die Lehrabschlussprüfungen ohne Lohnabzug freigeben (Art. 345a Abs. 2 OR).

Quellen

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