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Stellenmeldepflicht 2026: Welche Stellen du zuerst dem RAV melden musst

8 Min. Lesezeit · Veröffentlicht am 4. Oktober 2026

In 34 Berufsarten musst du eine offene Stelle 2026 zuerst dem RAV melden, bevor du sie anderswo ausschreibst. Massgebend ist die Arbeitslosenquote: Erreicht sie in einer Berufsart 5 Prozent, gilt die Pflicht. Nach der Meldung darfst du die Stelle fünf Arbeitstage lang nirgends sonst publizieren. Wer das vorsätzlich missachtet, riskiert bis zu 40'000 Franken Busse.

Was die Stellenmeldepflicht verlangt

Die Stellenmeldepflicht gilt seit dem 1. Juli 2018. Sie steht im Ausländer- und Integrationsgesetz: In Berufsgruppen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden, und der Zugriff auf die gemeldeten Stellen ist für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet sind (Art. 21a Abs. 3 AIG).

Der Gedanke dahinter: Wer beim RAV gemeldet ist, soll von einer offenen Stelle zuerst erfahren. Für dich als Arbeitgeber heisst das eine Meldung und eine Wartezeit — nicht mehr, aber auch nicht weniger. Du musst niemanden einstellen, den dir das RAV vorschlägt.

Welche Berufe 2026 betroffen sind

Meldepflichtig ist eine Berufsart dann, wenn die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote in ihr den Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Gerechnet wird über das vierte Quartal des Vorjahres und die ersten drei Quartale des laufenden Jahres (Art. 53a AVV). Für 2026 ist das der Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025.

5 ProzentArbeitslosenquote in einer Berufsart lösen die Meldepflicht aus — der Schwellenwert gilt seit dem 1. Oktober 2021Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), Art. 53a Abs. 1, SR 823.111 (Stand 1. August 2024)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die Liste jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest (Art. 53f AVV). Die Liste für 2026 wurde am 1. Dezember 2025 publiziert und gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026.

34 Berufsartenstehen 2026 auf der Liste der meldepflichtigen BerufeSECO, Meldepflichtige Berufsarten 2026 (publiziert am 1. Dezember 2025)

Die Liste streut breit. Am stärksten betroffen sind Hilfsarbeiten mit einer Quote von 13,5 Prozent, gefolgt von Kundeninformationsfachkräften in Callzentren mit 12,2 Prozent. Im Gastgewerbe stehen Köchinnen und Köche, Chefs de Service, Servicehilfskräfte und Hotelrezeptionisten auf der Liste, im Baugewerbe unter anderem Gipser, Isolierer, Betonierer und Maler. Dazu kommen Berufe, die man dort nicht erwartet: Grafik- und Multimediadesign, Volkswirtschaft, Umweltwissenschaft und Schauspiel.

Wenn du im Gastgewerbe, im Bau oder in der Reinigung einstellst, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Die amtliche Liste für das laufende Jahr findest du beim SECO auf arbeit.swiss.

Ein Kanton kann zusätzlich beantragen, dass eine Berufsart auch dann meldepflichtig wird, wenn die Quote nur auf seinem Gebiet über dem Schwellenwert liegt. Eine solche Unterstellung ist auf ein Jahr befristet (Art. 53e AVV).

So meldest du eine Stelle

Die Meldung geht an die für dich örtlich zuständige Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Übermitteln musst du neun Angaben (Art. 53b Abs. 2 AVV):

  • gesuchter Beruf
  • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen
  • Arbeitsort
  • Arbeitspensum
  • Datum des Stellenantritts
  • Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet
  • Kontaktadresse
  • Name des Arbeitgebers
  • bei Personalverleihern zusätzlich: Name des Einsatzbetriebs

Du erhältst eine Bescheinigung mit deinem Namen und deiner Adresse, der Identifikationsnummer der Anzeige und dem Datum, ab welchem du die Anzeige frei veröffentlichen darfst (Art. 53b Abs. 4 AVV). Dieses Datum ist der Punkt, auf den es ankommt — heb die Bescheinigung auf.

Danach meldet sich das RAV bei dir: Innert drei Arbeitstagen nach einer vollständigen Meldung übermittelt es dir Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt dir mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind (Art. 53c Abs. 1 AVV).

Dann bist du am Zug. Du lädst geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein und teilst der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit, wen du als geeignet erachtet und eingeladen hast, ob du jemanden angestellt hast und ob die Stelle weiterhin offen ist (Art. 21a Abs. 4 AIG, Art. 53c Abs. 2 AVV).

Die fünf Arbeitstage: wann du anderswo ausschreiben darfst

Diese Regel bestimmt den Zeitplan deiner Ausschreibung. Eine meldepflichtige Stelle darfst du frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben (Art. 53b Abs. 5 AVV).

5 Arbeitstagedarfst du eine gemeldete Stelle nirgends sonst ausschreiben — in dieser Zeit sehen sie nur das RAV und die dort angemeldeten StellensuchendenArbeitsvermittlungsverordnung (AVV), Art. 53b Abs. 5 und 6, SR 823.111 (Stand 1. August 2024)

Zwei Feinheiten entscheiden in der Praxis. Gezählt wird ab der Publikation auf der Plattform, nicht ab dem Moment deiner Meldung — und es sind Arbeitstage, keine Kalendertage. Wer am Freitag meldet, kann die Stelle also frühestens in der übernächsten Woche öffentlich ausschreiben.

Plane deine Suche entsprechend: Die Meldung gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Wenn die Frist abgelaufen ist, kannst du die Stelle frei ausschreiben — zum Beispiel hier auf jobmuni.

Wann die Pflicht nicht gilt

Besetzt du eine gemeldete Stelle mit einer Person, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet ist, brauchst du keine weitere Meldung (Art. 21a Abs. 5 AIG). Darüber hinaus nennt die Verordnung drei Ausnahmen (Art. 53d AVV):

  • Interne Besetzungen. Wer seit mindestens sechs Monaten im selben Unternehmen, in derselben Unternehmensgruppe oder im selben Konzern tätig ist, kann ohne Meldung eine andere Stelle übernehmen. Das gilt ausdrücklich auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden. Für Verleiher gilt diese Ausnahme nicht.
  • Kurze Einsätze. Dauert die Beschäftigung höchstens 14 Kalendertage, entfällt die Meldung.
  • Nahe Angehörige. Wer mit einer zeichnungsberechtigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, kann ohne Meldung angestellt werden; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Prüf im Zweifel lieber einmal mehr, ob deine Berufsart auf der Liste steht. Die Ausnahmen sind abschliessend aufgezählt — was nicht darunterfällt, ist meldepflichtig.

Was passiert, wenn du nicht meldest

Die Meldepflicht ist strafbewehrt, und zwar nicht nur die Meldung selbst: Auch wer die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung verletzt, macht sich strafbar (Art. 117a AIG).

40'000 FrankenBusse drohen bei vorsätzlicher Verletzung, bis 20'000 Franken bei Fahrlässigkeit — die Strafnorm gilt seit dem 1. Juli 2018Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Art. 117a, SR 142.20 (Strafnorm in Kraft seit 1. Juli 2018)

Das SECO überprüft den Vollzug und veröffentlicht dazu regelmässig Monitoringberichte. Der Aufwand für eine Meldung ist klein, das Risiko einer unterlassenen Meldung ist es nicht.

Häufige Fragen

Gilt die Stellenmeldepflicht auch für Personalvermittler?
Ja. Personalverleiher müssen zusätzlich den Namen des Einsatzbetriebs angeben (Art. 53b Abs. 2 Bst. i AVV). Die Ausnahme für interne Besetzungen gilt für sie nicht (Art. 53d Abs. 2 AVV).
Zählen die fünf Arbeitstage ab meiner Meldung?
Nein, ab der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Das genaue Datum, ab dem du frei ausschreiben darfst, steht auf der Bescheinigung, die du nach der Meldung erhältst.
Muss ich eine interne Beförderung melden?
Nein, wenn die Person seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern tätig ist. Das gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden.
Was gilt bei kurzen Einsätzen?
Dauert die Beschäftigung höchstens 14 Kalendertage, musst du die Stelle nicht melden (Art. 53d Abs. 1 Bst. b AVV).
Wie hoch ist die Busse, wenn ich nicht melde?
Bis zu 40'000 Franken bei vorsätzlicher Verletzung und bis zu 20'000 Franken bei Fahrlässigkeit (Art. 117a AIG).

Quellen

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