Für Arbeitssuchende
Lohnfortzahlung bei Krankheit: Was dir wirklich zusteht
Bist du unverschuldet krank, zahlt dein Arbeitgeber den Lohn weiter — aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für länger eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit. Wie lange genau, sagt kein Gesetz.
Die Grundregel: drei Monate, dann drei Wochen
Wer ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert ist — durch Krankheit, Unfall, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Ausübung eines öffentlichen Amtes —, hat Anspruch auf Lohn für eine beschränkte Zeit. Das steht in Art. 324a OR.
Zwei Bedingungen entscheiden, ob der Anspruch überhaupt besteht. Erstens muss die Verhinderung unverschuldet sein und in deiner Person liegen. Zweitens muss das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert haben — oder von vornherein für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. Ein auf sechs Monate befristeter Vertrag erfüllt die Bedingung also vom ersten Tag an.
Bei Schwangerschaft gilt derselbe Umfang (Abs. 3). Und: Eine abweichende Regelung in einem Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag ist nur zulässig, wenn sie für dich mindestens gleichwertig ist (Abs. 4). Schlechter darf es also nicht werden — besser schon.
Warum die bekannten Tabellen kein Gesetz sind
Wer im Netz nach Lohnfortzahlung sucht, stösst schnell auf die Berner, die Zürcher und die Basler Skala: Tabellen, die je nach Dienstjahr eine Dauer angeben. Sie werden oft so dargestellt, als stünden sie im Gesetz. Das tun sie nicht.
Das Gesetz sagt nach dem ersten Dienstjahr nur: „eine angemessene längere Zeit … je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen“. Was angemessen ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Die Skalen sind der Versuch der kantonalen Gerichte, diese Lücke einheitlich zu füllen — Gerichtspraxis also, keine Gesetzgebung.
Daraus folgen zwei Dinge, die du wissen solltest. Erstens hängt die Antwort davon ab, welches Gericht zuständig wäre: Die Skalen unterscheiden sich, und dieselbe Dienstzeit kann je nach Kanton verschieden lange Lohnfortzahlung bedeuten. Zweitens bleibt immer Raum für die besonderen Umstände des Einzelfalls — eine Skala ist ein Richtwert, keine Rechenformel.
Wir nennen hier bewusst keine Zahlen aus diesen Skalen. Jede Zahl, die wir aufschreiben, müsste mit einer kantonalen Gerichtspublikation belegt sein — und viele Darstellungen im Netz widersprechen sich. Verlässlich ist nur: Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, danach wird es länger, und wie viel länger, entscheidet im Streitfall das zuständige Gericht.
Wenn eine Taggeldversicherung zahlt
Viele Arbeitgeber haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Dann zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherung — und die Regeln verschieben sich (Art. 324b OR).
Wichtig ist der dritte Absatz: Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. Eine Wartefrist der Versicherung darf also nicht zu deinen Lasten gehen.
Achte darauf, dass eine Versicherungslösung die gesetzliche Regel nur ersetzen darf, wenn sie für dich mindestens gleichwertig ist. Üblich ist zum Beispiel eine Deckung von 80 Prozent über 720 Tage bei hälftiger Prämienteilung — ob das im Einzelfall gleichwertig ist, hängt von der konkreten Police ab.
Krankheit, Unfall und andere Gründe
Art. 324a nennt Krankheit nur als Beispiel. Erfasst ist jede unverschuldete Verhinderung aus Gründen, die in deiner Person liegen.
- Unfall. Hier greift in der Regel die obligatorische Unfallversicherung. Weil deren Leistungen den gesetzlichen Mindestumfang meist übersteigen, entfällt die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber nach Art. 324b.
- Gesetzliche Pflichten. Militär- und Zivildienst, Zivilschutz oder eine Zeugenpflicht vor Gericht fallen ebenfalls unter die Bestimmung.
- Öffentliches Amt. Auch die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist ausdrücklich genannt.
- Schwangerschaft. Sie ist der Krankheit im Umfang gleichgestellt (Art. 324a Abs. 3). Der Mutterschaftsurlaub ist davon getrennt geregelt.
Nicht erfasst sind Gründe, die nicht in deiner Person liegen — etwa ein Betriebsunterbruch — und Verhinderungen, die du selbst verschuldet hast.
Was du im Krankheitsfall tun solltest
Die Rechtslage nützt wenig, wenn die Formalien nicht stimmen. Vier Punkte entscheiden in der Praxis darüber, ob du deinen Anspruch durchsetzen kannst.
- Melde dich sofort. Informiere den Arbeitgeber am ersten Tag und frag nach, ab wann er ein Arztzeugnis verlangt.
- Lies deinen Vertrag. Steht dort eine Taggeldversicherung, gilt Art. 324b statt der gesetzlichen Grundregel. Lass dir die Bedingungen zeigen, besonders die Wartefrist.
- Prüf, ob ein Gesamtarbeitsvertrag gilt. Er kann längere Fristen vorsehen — und er geht der gesetzlichen Minimalregel vor, solange er mindestens gleichwertig ist.
- Zähl deine Dienstjahre. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der wichtigste Faktor für die Frage, wie lange nach dem ersten Jahr gezahlt wird.
Bleibt es strittig, hilft die kostenlose Rechtsberatung der Gewerkschaften, eine Rechtsschutzversicherung oder die Schlichtungsbehörde in Arbeitsstreitigkeiten deines Kantons. Ein Beitrag wie dieser erklärt die Regel — er ersetzt im Einzelfall keine Beratung.
Häufige Fragen
- Ab wann habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- Sobald das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a Abs. 1 OR). Ein auf sechs Monate befristeter Vertrag erfüllt die Bedingung ab dem ersten Tag.
- Wie lange wird der Lohn weiterbezahlt?
- Im ersten Dienstjahr drei Wochen. Danach eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.
- Gelten die Berner, Zürcher und Basler Skala als Gesetz?
- Nein. Sie sind kantonale Gerichtspraxis und stehen in keinem Erlass. Welche Skala angewendet wird, hängt vom zuständigen Gericht ab, und die besonderen Umstände des Einzelfalls bleiben massgebend.
- Was gilt, wenn eine Taggeldversicherung besteht?
- Decken die Leistungen mindestens vier Fünftel des Lohnes, muss der Arbeitgeber nichts zahlen. Decken sie weniger, zahlt er die Differenz. Während einer Wartezeit der Versicherung schuldet er mindestens vier Fünftel (Art. 324b OR).
- Darf mein Vertrag eine schlechtere Regelung vorsehen?
- Nein. Eine abweichende Regelung ist nur zulässig, wenn sie für dich mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).
Quellen
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