Für Arbeitssuchende
Feiertage in der Schweiz: Welche gesetzlich sind und welche bezahlt
Bundesrechtlich gibt es genau einen Feiertag: den 1. August. Er ist den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. Alle anderen Feiertage bestimmen die Kantone, höchstens acht pro Jahr, und sie dürfen sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Ob diese Tage bezahlt sind, hängt von deinem Vertrag ab.
Nur ein Feiertag gilt in der ganzen Schweiz
Die Schweiz hat keinen bundesweiten Feiertagskalender. Was die Bundesverfassung festlegt, ist ein einziger Tag — und zugleich der einzige, dessen Bezahlung bundesrechtlich geregelt ist.
Der Wortlaut ist knapp und eindeutig: „Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt“ (Art. 110 Abs. 3 BV). „Den Sonntagen gleichgestellt“ heisst: Es gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot, mit denselben Ausnahmen wie am Sonntag.
Alles andere bestimmen die Kantone
Weihnachten, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Neujahr: Keiner dieser Tage ist ein Bundesfeiertag. Sie sind kantonal anerkannt — und das Arbeitsgesetz zieht dafür eine klare Obergrenze.
Daraus folgt, was viele überrascht: Ein Tag kann im Nachbarkanton ein Arbeitstag sein — und sogar innerhalb desselben Kantons unterschiedlich gelten, weil die Kantone nach Kantonsteilen differenzieren dürfen. Wer in einem Kanton wohnt und in einem anderen arbeitet, richtet sich nach dem Arbeitsort.
Welche Tage dein Kanton anerkennt, steht im Verzeichnis der kantonalen Feiertage des SECO. Wir führen die Liste hier bewusst nicht auf: Sie unterscheidet sich je Kanton und Kantonsteil, und eine Kopie wäre früher oder später falsch.
Gleichgestellt heisst nicht automatisch bezahlt
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Übersichten ungenau werden. „Den Sonntagen gleichgestellt“ regelt, ob gearbeitet werden darf — nicht, ob der Tag bezahlt wird. Diese Frage beantwortet das Arbeitsgesetz nicht.
Für den 1. August steht die Bezahlung in der Verfassung. Für die kantonalen Feiertage ergibt sie sich aus deinem Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder kantonalem Recht. In der Praxis macht das vor allem für die Lohnform einen Unterschied:
- Im Monatslohn ändert ein Feiertag am Lohn in der Regel nichts: Du erhältst denselben Betrag, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage der Monat hat.
- Im Stundenlohn ist es nicht selbstverständlich. Ob und wie Feiertage abgegolten werden, muss sich aus dem Vertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder kantonalem Recht ergeben. Prüf das, bevor du einen Stundenlohn mit einem Monatslohn vergleichst.
Eine allgemeine Faustregel in Prozent gibt es nicht — anders als beim Ferienzuschlag, der im Gesetz eine Grundlage hat. Wer im Stundenlohn arbeitet, sollte die Feiertagsregelung deshalb ausdrücklich ansprechen und schriftlich festhalten lassen.
Religiöse Feiertage, die dein Kanton nicht anerkennt
Das Arbeitsgesetz räumt ein eigenes Recht für religiöse Feiertage ein, die nicht auf der kantonalen Liste stehen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Du darfst an solchen Tagen die Arbeit aussetzen — der Arbeitgeber kann es dir nicht verbieten.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens verweist das Gesetz auf Art. 11 ArG: Der Arbeitgeber darf innert eines angemessenen Zeitraums einen Ausgleich anordnen — die Zeit wird also nachgearbeitet, höchstens zwei Stunden am Tag. Das Recht auszusetzen ist kein Recht auf einen zusätzlichen bezahlten freien Tag.
Zweitens gilt davon unabhängig: Für den Besuch religiöser Feiern muss der Arbeitgeber dir auf Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben (Art. 20a Abs. 3 ArG).
Wenn du am Feiertag arbeiten musst
Weil ein anerkannter Feiertag dem Sonntag gleichgestellt ist, gelten für ihn dieselben Regeln wie für Sonntagsarbeit — einschliesslich der Bewilligungspflicht und der Zuschläge für vorübergehende Sonntagsarbeit.
Für den Alltag heisst das: Arbeit an einem solchen Tag ist die Ausnahme und braucht eine Grundlage. In Branchen mit Sonderregelungen — Gastgewerbe, Gesundheitswesen, Verkehr — bestehen Ausnahmen, oft ergänzt durch Gesamtarbeitsverträge mit eigenen Zuschlägen.
Prüf deshalb immer zwei Dinge: ob für deine Branche ein Gesamtarbeitsvertrag gilt, und was dein Arbeitsvertrag zu Feiertagsarbeit sagt. Beide können günstiger sein als das gesetzliche Minimum — schlechter nicht.
Häufige Fragen
- Wie viele gesetzliche Feiertage gibt es in der Schweiz?
- Bundesrechtlich genau einen: den 1. August. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Tage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG), und sie können sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.
- Sind Feiertage automatisch bezahlt?
- Nur der 1. August ist von Bundes wegen bezahlt (Art. 110 Abs. 3 BV). Bei den kantonalen Feiertagen ergibt sich die Bezahlung aus dem Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder kantonalem Recht.
- Was gilt, wenn ich im Stundenlohn arbeite?
- Dann ist die Abgeltung von Feiertagen nicht selbstverständlich. Sie muss sich aus dem Vertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder kantonalem Recht ergeben. Eine allgemeine gesetzliche Faustregel gibt es nicht.
- Welcher Kanton zählt, wenn ich auswärts arbeite?
- Massgebend ist der Arbeitsort, nicht der Wohnort. Ein Tag kann deshalb an deinem Arbeitsort ein Arbeitstag sein, obwohl er in deinem Wohnkanton anerkannt ist.
- Darf ich an einem religiösen Feiertag freinehmen, den mein Kanton nicht anerkennt?
- Ja. Du musst es dem Arbeitgeber aber spätestens drei Tage im Voraus anzeigen, und er darf die ausgefallene Zeit innert eines angemessenen Zeitraums ausgleichen lassen (Art. 20a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 ArG).
Quellen
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